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Kontopfändung
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Bei einer **Kontopfändung** wird durch einen **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)** bei der Bank des Schuldners das Guthaben auf seinem Konto oder seinen Konten gepfändet. Neben dem Girokonto kann beispielsweise auch ein Sparkonto oder Festgeldkonto gepfändet sein. Die Bank darf als **Drittschuldner** mit der Zustellung des **PfÜB** keine Verfügungen des Schuldners mehr zulassen. Es werden keine Daueraufträge mehr ausgeführt, Lastschriften nicht eingelöst, keine Barabhebungen mehr zugelassen. Bei einer **Kontopfändung** werden i.d.R. auch die zukünftigen Salden gepfändet, d.h. erfolgt erst ein paar Tage nach der Zustellung des PfÜB eine Gutschrift auf dem Konto, wird diese auch erfasst. Da bei einem **Dispo** unter bestimmten Voraussetzungen auch ins Minus hinein gepfändet werden könnte, **kündigen** die Banken zumeist den Dispo sofort nach Eingang des PfÜB. Ist auf dem Konto Guthaben vorhanden, darf die Bank dieses erst nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung des PfÜB an den Gläubiger überweisen. Damit hat der Schuldner Zeit, gegen den **PfÜB** ein **Rechtsmittel** einzulegen oder sich um Pfändungsschutzmaßnahmen zu bemühen. Bei Girokonten sind dies die Umwandlung in ein **Pfändungsschutzkonto**, das Besorgen einer **P-Konto-Bescheinigung** oder eines **Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bei P-Konten**. Bei anderen Konten insbesondere Sparkonten gibt es i.d.R. keinen Pfändungsschutz.